zu Abs. 2: Für Österreich die Gerichte und Bezirksverwaltungsbehörden (Jugendämter), bei denen ein Verfahren nach dem Übereinkommen anhängig ist. Ist ein Verfahren im Inland nicht anhängig oder ein solches der ausländischen Behörde nicht bekannt, so ist für den Empfang einer aus dem Ausland eingehenden Mitteilung das Bundesministerium für Justiz zuständig.
Artikel 11
Die Behörden, die auf Grund dieses Übereinkommens Maßnahmen getroffen haben, haben dies unverzüglich den Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, und gegebenenfalls den Behörden des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts mitzuteilen.
Jeder Vertragsstaat bezeichnet die Behörden, welche die in Absatz 1 erwähnten Mitteilungen unmittelbar geben und empfangen können. Er notifiziert diese Bezeichnung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande.
zu Abs. 2: Für Österreich die Gerichte und Bezirksverwaltungsbehörden (Jugendämter), bei denen ein Verfahren nach dem Übereinkommen anhängig ist. Ist ein Verfahren im Inland nicht anhängig oder ein solches der ausländischen Behörde nicht bekannt, so ist für den
Empfang einer aus dem Ausland eingehenden Mitteilung das Bundesministerium für Justiz zuständig.
Schlagworte
Verständigungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023
Gesetzesnummer
10002340
Dokumentnummer
NOR12030234
alte Dokumentnummer
N2197515594R
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