Der Meinungsaustausch der Behörden erfolgt im unmittelbaren Weg.
Artikel 10
Um die Fortdauer der dem Minderjährigen zuteil gewordenen Betreuung zu sichern die Behörden eines Vertragsstaates nach Möglichkeit Maßnahmen erst dann zu treffen, nachdem sie einen Meinungsaustausch mit den Behörden der anderen Vertragsstaaten gepflogen haben, deren Entscheidungen noch wirksam sind.
Der Meinungsaustausch der Behörden erfolgt im unmittelbaren Weg.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10002340
Dokumentnummer
NOR12030233
alte Dokumentnummer
N2197515593R
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