ABSCHNITT VI
Erwerb von Todes wegen
Artikel 11
Anwendbarkeit der Art. 12 bis 17
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
10001259
Dokumentnummer
NOR40185472
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