Artikel 11
(1) Die österreichische und die ungarische Ein- und Ausgangsabfertigung werden im Bahnhof Pamhagen vorgenommen. In Reisezügen, die zwischen Fertöszentmiklos und Neusiedl am See verkehren, führen beide Seiten die Grenzabfertigung nach Bedarf und Zweckmäßigkeit zwischen Fertöszentmiklos und Pamhagen im fahrenden Zug durch.
(2) Die Zone umfaßt für die ungarischen Bediensteten im Bahnhof Pamhagen:
- die der ungarischen Seite im österreichischen Zollhaus, Bahnstraße 44, in der westseitig im Erdgeschoß gelegenen Dienstwohnung zur Verfügung gestellten Diensträume;
- die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
- die Verbindungswege.
Schlagworte
Eingangsabfertigung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10005841
Dokumentnummer
NOR12065338
alte Dokumentnummer
N4199550400J
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