Artikel 11 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1993

Artikel 11

Artikel 11

(1) Die österreichische und die ungarische Ein- und Ausgangsabfertigung werden im Bahnhof Pamhagen vorgenommen.

(2) Die Zone umfaßt für die ungarischen Bediensteten im Bahnhof Pamhagen:

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