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Artikel 11 FSchVE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Abschnitt 4

Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung und Controlling

Artikel 11

Angaben der Länder zur Beurteilung des Ist-Zustands

(1) Die Länder sind verpflichtet, Angaben zur Beurteilung des Ist‑Zustands betreffend die im Basisjahr zur Verfügung stehenden Schutzunterkünfte an das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung bis spätestens 30. April 2024 unter Verwendung von Anlage A zu übermitteln.

(2) Zur Abnahme der übermittelten Unterlagen ist auf Seiten des Bundes das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zuständig.

(3) Die in Anlage A erhobenen Daten dienen der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses gemäß Art. 4 und 5, der Grundlagenarbeit der Steuerungsgruppe gemäß Art. 6 sowie der Umsetzung der Verpflichtungen Österreichs gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 11 und 23 der Istanbul Konvention.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Gesetzesnummer

20012401

Dokumentnummer

NOR40257071

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