Artikel 12
Angaben der Länder zur Anzahl aufgenommener Personen sowie Aufenthaltstagen
(Statistik)
(1) Die Länder sind verpflichtet, eine statistische Auswertung über die Anzahl der in Schutzunterkünften aufgenommenen Personen sowie deren Aufenthaltstage für die Kalenderjahre 2023/2024, 2025, 2026 und 2027 an das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zu übermitteln.
(2) Die Statistik hat Angaben für alle im jeweiligen Land bestehenden Schutzunterkünfte im Sinne des Art. 2 Z 4 zu enthalten.
(3) Die Statistik ist jeweils bis spätesten 31. März der Jahre 2025 bis 2028 unter Verwendung vonAnlage B zu übermitteln.
(4) Zur Abnahme der übermittelten Unterlagen ist auf Seiten des Bundes das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zuständig.
(5) Die in Anlage B erhobenen Daten dienen den in Art. 11 Abs. 3 genannten Zwecken.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023
Gesetzesnummer
20012401
Dokumentnummer
NOR40257072
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