Abschnitt 4
Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung und Controlling
Artikel 11
Angaben der Länder zur Beurteilung des Ist-Zustands
(1) Die Länder sind verpflichtet, Angaben zur Beurteilung des Ist‑Zustands betreffend die im Basisjahr zur Verfügung stehenden Schutzunterkünfte an das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung bis spätestens 30. April 2024 unter Verwendung von Anlage A zu übermitteln.
(2) Zur Abnahme der übermittelten Unterlagen ist auf Seiten des Bundes das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zuständig.
(3) Die in Anlage A erhobenen Daten dienen der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses gemäß Art. 4 und 5, der Grundlagenarbeit der Steuerungsgruppe gemäß Art. 6 sowie der Umsetzung der Verpflichtungen Österreichs gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 11 und 23 der Istanbul Konvention.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023
Gesetzesnummer
20012401
Dokumentnummer
NOR40257071
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)