Artikel 11
Als Zeitpunkt der Vorlage der Anmeldung gilt der Tag, an dem diese bei dem zuständigen Überwachungsorgan eingeht.
In Fällen, die gemäß den Durchführungsvorschriften nach Artikel 57 angemeldet werden, jedoch unter Artikel 53 fallen, gilt als Zeitpunkt der Vorlage der Anmeldung der Tag, an dem diese bei dem zuständigen Überwachungsorgan eingeht.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007355
Dokumentnummer
NOR12079870
alte Dokumentnummer
N5199318839L
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