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Artikel 11 EUROCHEMIC - Europäische Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

TEIL II

Artikel 11

a) Die Gesellschaft erstattet den Regierungen der Teilnehmerstaaten jedes Jahr einen Bericht über die Entwicklung und die Finanzlage der Gesellschaft.

b) Die Berichte der Gesellschaft werden einer zum Direktionsausschuß der Europäischen Kernenergie-Agentur gehörenden Sondergruppe (im folgenden als „Sondergruppe“ bezeichnet) vorgelegt, die aus Vertretern der Regierungen der Teilnehmerstaaten besteht.

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