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Artikel 11 EUROCHEMIC - Europ. Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe - Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 11

Die erste Sitzung der Generalversammlung wird binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieser Satzung durch den Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit einberufen.

Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr vom Verwaltungsrat binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres einberufen.

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