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ARTIKEL 11 Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“ – Betriebsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL 11

(Kontenüberziehungen und Kreditaufnahme)

  1. a) Die EUTELSAT kann durch Beschluß des Unterzeichnerrats Vereinbarungen für Kontenüberziehungen treffen, um Fehlbeträge bis zum Eingang ausreichender Einnahmen oder bis zum Eingang von Kapitalbeiträgen auszugleichen.
  2. b) Ungeachtet des Artikels 4 kann die EUTELSAT durch Beschluß des Unterzeichnerrats Kredite aufnehmen, um eine von ihr nach Artikel III des Übereinkommens ausgeübte Tätigkeit zu finanzieren oder um eine von ihr eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Die ausstehenden Beträge dieser Kredite gelten als vertragliche Kapitalverpflichtungen im Sinne des Artikels 5.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020

Gesetzesnummer

10011602

Dokumentnummer

NOR12149754

alte Dokumentnummer

N9198514476L

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