ARTIKEL 5
(Kapitalhöchstgrenze)
Für die Summe der kumulativen Kapitalbeiträge der Unterzeichner nach Artikel 4 und der ausstehenden vertraglichen Kapitalverpflichtungen der EUTELSAT abzüglich des ihnen zurückgezahlten kumulativen Kapitals besteht eine Höchstgrenze (als „Kapitalhöchstgrenze“ bezeichnet). Die anfängliche Kapitalhöchstgrenze liegt bei 400 Millionen ECU. Der Unterzeichnerrat ist befugt, die Kapitalhöchstgrenze anzupassen, und faßt Beschlüsse über solche Anpassungen nach Artikel XI lit. g des Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020
Gesetzesnummer
10011602
Dokumentnummer
NOR12149748
alte Dokumentnummer
N9198514470L
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