vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 11

Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser übersendet jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 9 Absatz 1 in Kraft getreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018

Gesetzesnummer

10005282

Dokumentnummer

NOR12058943

alte Dokumentnummer

N4196534457L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)