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Artikel 9 Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 9

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nachdem die zweite Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 8 hinterlegt worden ist.

Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018

Gesetzesnummer

10005282

Dokumentnummer

NOR12058941

alte Dokumentnummer

N4196534455L

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