Artikel 11
(1) Der Durchgangsverkehr der österreichischen Post und der Deutschen Bundespost unterliegt keinen Beschränkungen und keinen Durchgangsgebühren des jeweils anderen Vertragsstaates. Die in den Postfahrzeugen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.
(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen sind während der Durchfahrt geschlossen zu halten. Während der Durchfahrt findet kein Postaustausch statt; auch hat jegliche Annahme und Abgabe von Postsachen zu unterbleiben.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005300
Dokumentnummer
NOR12059088
alte Dokumentnummer
N4196734570L
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