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Artikel 11 Bezahlter Urlaub in der Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1955

Artikel 11

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat dem Internationalen Arbeitsamt alljährlich eine allgemeine Darlegung zu übermitteln, die über die Art und Weise der Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens Auskunft gibt. Diese Darlegung hat zusammenfassende Angaben zu enthalten über die Tätigkeiten, die Gruppen und die ungefähre Zahl der von der Regelung erfaßten Arbeitnehmer, über die Dauer des gewährten Urlaubs und gegebenenfalls über die wichtigsten anderen Maßnahmen, die hinsichtlich des bezahlten Urlaubs in der Landwirtschaft getroffen werden.

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