Artikel 11
(1) Die Urheber von dramatischen, dramatisch-musikalischen und musikalischen Werken genießen das ausschließliche Recht, zu erlauben:
- 1. die öffentliche Aufführung ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Aufführung durch irgendein Mittel oder Verfahren,
- 2. die öffentliche Übertragung der Aufführung ihrer Werke durch irgendein Mittel.
(2) Die gleichen Rechte werden den Urhebern dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk hinsichtlich der Übersetzung ihrer Werke gewährt.
Vgl. § 18 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Schlagworte
Aufführungsrecht, Vewertungsrecht, Mindestschutz
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10002575
Dokumentnummer
NOR12032934
alte Dokumentnummer
N2198226996S
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