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Artikel 11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

III. Streitanhängigkeit

Artikel 11

(1) Die Gerichte eines Vertragsstaates haben, je nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechtes, einen Antrag entweder zurückzuweisen oder die Entscheidung aufzuschieben, wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen denselben Parteien schon vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates anhängig ist und darüber eine gemäß diesem Abkommen anzuerkennende Entscheidung gefällt werden kann.

(2) Die Anhängigkeit eines Verfahrens vor einem Gericht des einen Vertragsstaates hindert jedoch nicht die Erlassung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen durch die Gerichte des anderen Vertragsstaates.

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