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Artikel 11 Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1987

Artikel 11

(1) Überschreitet das Gewicht, die Abmessungen oder der Achsdruck des Fahrzeuges die im Staatsgebiet einer Vertragspartei zulässigen Höchstwerte, bedarf das Fahrzeug einer Sondergenehmigung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei.

(2) Sieht diese Genehmigung vor, daß das Fahrzeug eine bestimmte Fahrtstrecke benutzen muß, sind Beförderungen nur auf dieser Fahrtstrecke zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011650

Dokumentnummer

NOR12151004

alte Dokumentnummer

N9198718530J

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