Artikel 11
(1) Überschreitet das Gewicht, die Abmessungen oder der Achsdruck des Fahrzeuges die im Staatsgebiet einer Vertragspartei zulässigen Höchstwerte, bedarf das Fahrzeug einer Sondergenehmigung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei.
(2) Sieht diese Genehmigung vor, daß das Fahrzeug eine bestimmte Fahrtstrecke benutzen muß, sind Beförderungen nur auf dieser Fahrtstrecke zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011650
Dokumentnummer
NOR12151004
alte Dokumentnummer
N9198718530J
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