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ARTIKEL 11 Abkommen zwischen Österreich und den Philippinen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2003

ARTIKEL 11

Artikel 11

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

20003042

Dokumentnummer

NOR40046495

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