ARTIKEL 11
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Gesetzesnummer
20003042
Dokumentnummer
NOR40046495
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