Artikel 11
Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe sowie die von ihnen mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt auf der Donaustrecke des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.
Die Zollbehörden des Durchgangsstaates können die Durchgangswaren unter Zollaufsicht nehmen oder nötigenfalls das Schiff amtlich begleiten lassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011296
Dokumentnummer
NOR12145625
alte Dokumentnummer
N9195643543L
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