Artikel 11
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist kündigt.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Guatemala Ciudad, am 24. März 1988, in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022
Gesetzesnummer
10009682
Dokumentnummer
NOR12122703
alte Dokumentnummer
N7198910961L
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