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ARTIKEL 11 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1972

ARTIKEL 11

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft; es wird für unbestimmte Zeit geschlossen und tritt sechs Monate nach Einlangen der schriftlichen Kündigung auf diplomatischem Wege durch einen der Vertragspartner außer Kraft.

Geschehen in Wien, am 22. Februar 1972 in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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