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ARTIKEL 10 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1972

ARTIKEL 10

Die Volksrepublik Bulgarien hat in Wien eine Werbestelle für den Fremdenverkehr errichtet; sie wird einen Wunsch der Republik Österreich, auf dem Territorium der Volksrepublik Bulgarien eine Zweigstelle der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung einzurichten, unterstützen und bei deren Errichtung behilflich sein.

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