ARTIKEL 11
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft; es wird für unbestimmte Zeit geschlossen und tritt sechs Monate nach Einlangen der schriftlichen Kündigung auf diplomatischem Wege durch einen der Vertragspartner außer Kraft.
Geschehen in Wien, am 22. Februar 1972 in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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