Artikel 11
Die auf Einkommen und Kapital erhobenen Steuern unterliegen dem Abkommen vom 2. Juni 2008 zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam und der Regierung der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern auf Einkommen und Kapital.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Gesetzesnummer
20012948
Dokumentnummer
NOR40271504
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