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ARTIKEL 11 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

ARTIKEL 11

SICHERHEITSVERLETZUNGEN

  1. (1)Im Fall der unberechtigten Offenlegung, des Missbrauchs oder Verlustes von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen oder entsprechendem Verdacht informiert die zuständige Behörde des Empfängers die zuständige Behörde des Herausgebers darüber unverzüglich in schriftlicher Form.(2)Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen werden im Einklang mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Parteien untersucht und verfolgt. Die Parteien kooperieren miteinander auf Ersuchen bei der Untersuchung von Sicherheitsverletzungen.(3)Jede Partei informiert die andere Partei über die Ergebnisse der Untersuchungen und über die getroffenen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211452

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