ARTIKEL 10
BESUCHE
- (1)Besuche, die den Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde der gastgebenden Partei. Die Genehmigung wird nur Personen erteilt, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe berechtigt sind.(2)Abgesehen von dringenden Fällen werden Besuchsanträge mindestens 10 Werktage vor dem Besuch bei der zuständigen Behörde der gastgebenden Partei gestellt. Die zuständigen Behörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.(3)Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben:
Schlagworte
Geburtsort, Vorname, Passnummer, Telefonnummer
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010547
Dokumentnummer
NOR40211451
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