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Artikel 116 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ABSCHNITT II

ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN Artikel 116

Artikel 116

Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Regelung dieses Abschnitts über den Zugang während eines Übergangszeitraums anwendbar; dieser endet mit dem Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, auf keinen Fall jedoch nach Ablauf des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur festgelegten Zeitraums.

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