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Artikel 117 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Unterabschnitt I

Fischereifahrzeuge Schwedens Artikel 117

Artikel 117

Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingeführte gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Schwedens, die in einem schwedischen Hafen eingeschrieben oder registriert sind, im folgenden „Fischereifahrzeuge Schwedens'' genannt, zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern die Regelung dieses Unterabschnitts.

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