ARTIKEL 116
Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben
Von keiner der beiden Vertragsparteien werden Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei eingeführt oder beibehalten, die über diejenigen Zölle, Steuern oder Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige für den internen Markt bestimmte Waren erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259868
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