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ARTIKEL 115 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 115

Einfuhrzölle und -abgaben

Jede Vertragspartei wendet Einfuhrzölle und -abgaben gemäß ihren Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen an.

Schlagworte

Einfuhrabgabe

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259867

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