vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 115 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 115

Die Zusammenarbeit ermöglicht Folgendes:

  1. a) eine allmähliche Einbindung der Republik Moldau in die Netze der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit und
  2. b) eine allmähliche Verstärkung der Interaktion zwischen der Republik Moldau und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183488

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)