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ARTIKEL 114 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 114

Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Inländerbehandlung gemäß Artikel III des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259866

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