vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 113 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

TITEL VI

HANDEL UND HANDELSBEZOGENE FRAGEN

KAPITEL 1

WARENHANDEL

ARTIKEL 113

Meistbegünstigung

(1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Meistbegünstigung gemäß Artikel I des GATT 1994, das in Anhang 1A des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) enthalten ist, und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.

(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für die Präferenzbehandlung, die eine Vertragspartei nach dem GATT 1994 bei Waren eines anderen Landes gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259865

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)