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Artikel 10 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1962

Artikel 10

Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht die Anwendung der nach autonomen Rechtsvorschriften aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Sicherheit, Hygiene oder öffentlichen Gesundheit sowie aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen auferlegten Beschränkungen und Kontrollen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003952

Dokumentnummer

NOR12044254

alte Dokumentnummer

N3196226377L

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