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Artikel 9 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1962

KAPITEL IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 9

Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder ein Gegenstand ungerechtfertigt in den Genuß der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003952

Dokumentnummer

NOR12044253

alte Dokumentnummer

N3196226376L

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