Artikel 10
Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht die Anwendung der nach autonomen Rechtsvorschriften aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Sicherheit, Hygiene oder öffentlichen Gesundheit sowie aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen auferlegten Beschränkungen und Kontrollen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003952
Dokumentnummer
NOR12044254
alte Dokumentnummer
N3196226377L
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