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Artikel 10 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kuba)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.2001

Artikel 10

(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.

(2) Dem Ersuchen sind anzuschließen:

  1. a) eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils sowie allfällige Rechtsmittelentscheidungen;
  2. b) eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie jener über die bedingte Entlassung;
  3. c) Angaben zu der Person des Verurteilten, zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt;
  4. d) eine Bestätigung über den vollzogenen Teil der Freiheitsstrafe oder die anzurechnenden Haftzeiten;
  5. e) weitere Unterlagen und Angaben, die für die Beurteilung des Ersuchens von Bedeutung sein können.

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