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Artikel 10 Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.1996

Artikel 10

Verlagerung der Beförderung von Gütern von der Straße auf die Schiene

Die Gemischte Kommission wird unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen Kriterien vorschlagen, auf deren Grundlage Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001338

Dokumentnummer

NOR40018466

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