Artikel 10
Gemischte Kommission
(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung der Bestimmungen dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
(3) Die Gemischte Kommission kann Vertreter anderer Behörden beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Gesetzesnummer
20001335
Dokumentnummer
NOR40018383
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