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Artikel 10 Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2000

Artikel 10

Gemischte Kommission

(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung der Bestimmungen dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.

(3) Die Gemischte Kommission kann Vertreter anderer Behörden beiziehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001335

Dokumentnummer

NOR40018383

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