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Artikel 10 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 10

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den in Art. 3 genannten zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021

Gesetzesnummer

20004043

Dokumentnummer

NOR40063812

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