Artikel 10
Geltungsdauer, Abänderung, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist schriftlich im Einvernehmen aller Vertragsparteien möglich.
(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien mit Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.
(4) Kündigt eine Vertragspartei diese Vereinbarung, dürfen die von dieser Vertragspartei gemeldeten Daten weiterhin verarbeitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024
Gesetzesnummer
20012678
Dokumentnummer
NOR40264923
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