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Artikel 10 – Verantwortlichkeit juristischer Personen Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2010

Artikel 10 – Verantwortlichkeit juristischer Personen

1 Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Beteiligung an den in den Artikeln 5 bis 7 und 9 genannten Straftaten zu begründen.

2 Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze der Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.

3 Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, welche die Straftaten begangen haben.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20006768

Dokumentnummer

NOR40117564

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