Artikel 11 – Sanktionen und Maßnahmen
1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die in den Artikeln 5 bis 7 und 9 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen zu bedrohen.
2 Frühere rechtskräftige Verurteilungen, die in ausländischen Staaten wegen in diesem Übereinkommen genannten Straftaten ergangen sind, können, soweit das innerstaatliche Recht dies gestattet, bei der Bestimmung des Strafmaßes nach innerstaatlichem Recht berücksichtigt werden.
3 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass juristische Personen, die nach Artikel 10 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen, einschließlich Geldsanktionen, unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
20006768
Dokumentnummer
NOR40117565
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