Artikel 10
Artikel 10. Die Urheberrechte werden, vorbehaltlich des Beweises des Gegenteiles, zugunsten der Personen anerkannt, deren Name oder Pseudonym auf dem Werke der Literatur oder Kunst angegeben ist. Wenn die Urheber ihren Namen geheimhalten wollen, müssen die Verleger angeben, daß ihnen die Urheberrechte zustehen.
Schlagworte
Urhebervermutung
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022
Gesetzesnummer
10001759
Dokumentnummer
NOR12023619
alte Dokumentnummer
N2192425619S
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