Artikel 10
Das Protokoll zum Übereinkommen von 1968 wird durch folgenden Artikel ergänzt:
„Artikel Ve
Als öffentliche Urkunden im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 des Übereinkommens werden auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen angesehen.''
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